Kleinfeuerwerk

Feuerwerk

Der Markt Frontenhausen weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper) grundsätzlich nur in der Zeit vom 31.12. bis 01.01. des darauffolgenden Jahres zulässig ist.

Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres und der ordnungsgemäße Umgang. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine Ordnungwidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Feuerwerke anläßlich eines Geburtstages, Hochzeit o.ä. und das sogenannte "Hochzeitsschießen" unter dem Jahr sind grundsätzlich nicht zulässig und bedürfen einer Ausnahmegenehmigung mit umfangreichen Auflagen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.