Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 350 v. H.
Für die Gewerbesteuer gelten die folgenden Verfahrensgrundsätze:
1. Die Eröffnung eines Gewerbebetriebs bzw. einer Betriebsstätte ist bei der betreffenden Gemeinde anzumelden. Die Frist dafür beträgt einen Monat.
Die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das zuständige Finanzamt. Entsprechendes gilt bei Aufgabe oder Verlegung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte.
2. Für jedes Jahr hat der Unternehmer eine Gewerbesteuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Die Überprüfung der Gewerbesteuererklärung erfolgt durch das Finanzamt nach den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung.
3. Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuer-Messbetrag in einem schriftlichen Bescheid fest und teilt den Inhalt des Steuermessbescheides der zuständigen Gemeinde mit. Eine Zerlegung eines Bescheides ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn sich Betriebsstätten des Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden befinden. Das geschieht in einem schriftlichen Zerlegungsbescheid durch das Finanzamt.
4. Die hebeberechtigte Gemeinde (§ 4 GewStG) setzt durch Anwendung ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer in einem schriftlichen Steuerbescheid fest. Der Gewerbesteuer-Messbescheid und der ggf. zusätzlich zu erteilende Zerlegungsbescheid sind als Grundlagenbescheide für den Steuerbescheid der Gemeinde bindend. Deshalb sind Einwendungen, die auf diese beiden Grundlagenbescheide zurückzuführen sind, auch nur in Einsprüchen gegen diese Bescheide vorzubringen. Zuständig ist das jeweilige Finanzamt.
Die Vorauszahlung der Gewerbesteuer ist zu folgenden Terminen fällig: am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
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Für Rückfragen steht Ihnen Frau Grötzinger gerne zur Verfügung.