Der Hebesatz für die Grundsteuer A und B beträgt 350 v. H.
Bei der Grundsteuer unterscheidet man die Grundsteuer A und die Grundsteuer B.
Grundsteuer A: gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer B: gilt für sonstige Grundstücke, egal, ob bebaut oder unbebaut
Steuerschuldner ist der Grundstückseigentümer!
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. maßgeblich sind die steuerlichen Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Änderungen während des Kalenderjahres (z. B. Eigentümerwechsel) werden erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres berücksichtigt.
Dem Käufer eines Grundstückes oder Hauses wird daher geraten, sich mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen. Diese sollten sich dann einigen können, wie die Grundsteuer im Jahr des Eigentümerwechsels aufgeteilt wird. Entscheidend hierfür ist die Klausel, die in der Notariatsurkunde über den Übergang von Nutzen und Lasten des Grundstücks, festgelegt wurde.
Eigentümerwechsel müssen grundsätzlich dem Markt Frontenhausen mitgeteilt werden !
Für die Veranlagung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer sind unterschiedliche Behören zuständig. Das Finanzamt ermittelt den für das Grundstück festzustellenden Einheitswert und stellt diesen durch Einheitswertbescheid fest. Anschließend wird durch das Finanzamt unter Anwendung einer Steuermesszahl der Steuermessbetrag ermittelt und durch den Grundsteuermessbescheid festgesetzt.
Die Grundsteuerjahresschuld wird vom Markt Frontenhausen durch den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag und seinem Grundsteuerhebesatz errechnet.
Fälligkeiten: am 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. ist die Grundsteuer zur Zahlung fällig!
Auf Antrag kann die gesamte Jahressteuerschuld auch am 01.07. des Kalenderjahres in einer Summe entrichtet werden.
Nachfolgende Online Bürgerdienste sind aktuell möglich:
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Grötzinger gerne zur Verfügung.