Sondernutzungserlaubnis gemäß Art. 18 bzw. Art. 22 BayStrWG

Sondernutzung

Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis gem. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG erforderlich.

 

Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht sind gem. Art. 22 Abs. 1 BayStrWG solche Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann - gemeinverträgliche Sondernutzungen. Hierfür ist eine Sondernutzungserlaubnis gem Art. 22 Abs. 1 BayStrWG erforderlich.

 

Sondernutzungen, die im Verkehrsraum einschließlich Sicherheitsraum -lichter Raum- erfolgen sollen, sind öffentlich-rechtlich, denn dieser Raum ist für die eigentlichen Verkehrsvorgänge gewidmet und soll von Hindernissen generell frei bleiben. Außerhalb dieses Raumes hingegen, also auf Straßenbestandteilen, die nicht zur öffentlichen Benutzung gewidmet sind, liegt in der Regel bürgerlich-rechtliche Sondernutzung vor.

 

Wenn Sie öffentliche Verkehrsflächen im Markt Frontenhausen für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis gemäß Art. 18 bzw. Art. 22 BayStrWG.

 

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Dittrich gerne zur Verfügung.