Der Markt Frontenhausen hat in der Marktgemeinderatssitzung vom 29. Juni 2026 aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes eine Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung des Marktes Frontenhausen (Friedhofsgebührensatzung) erlassen.











