Bürgerpflicht zur Reinigung und Sicherung der Fahrbahn bzw. des Gehweges

Bild zur Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Wie in vielen Kommunen üblich, gibt es auch im Markt Frontenhausen eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung).

 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen des Marktes Frontenhausen.

 

Reinigungspflicht:

Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken (Nießbrauchsberechtigte, Mieter etc.), die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), haben die in der Verordnung bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.

 

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächenzu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

 

  • zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls
  • von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst
  • insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen.

 

Sicherungspflicht:

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in der Verordnung bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

 

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-   oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

Anhand von nachstehenden Beispielen möchten wir Ihnen gerne die Reinigungs- und Sicherungsfläche entsprechend näher bringen:

 

Reinigungs- und Sicherungsverordnung, Beispiel Ortsstraße 

Reinigungs- und Sicherungsverordnung, Beispiel Kreisstraße

 

Reinigungs- und Sicherungsverordnung, Beispiel Staatsstraße

 

 

Näheres entnehmen Sie bitte der Reinigungs- und Sicherungsverordnung (unten im Download).

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen aber auch jederzeit gerne im Ordnungsamt zur Verfügung.