Wohnsitz; Abmeldung

Wohnsitz; Abmeldung

Wenn Sie ins Ausland fortziehen, müssen Sie sich abmelden. Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Dies können Sie auch bei einer für Ihre weiteren Wohnungen zuständigen Meldebehörde erledigen.

 

Die für die aufgegebene Wohnung zuständige Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein. Auf eine persönliche Vorsprache kann verzichtet werden, wenn Sie den Abmeldeschein mit der Post schicken.

 

Ehegatten, Eltern und Kinder mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

 

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden. Wenn Sie sich nicht innerhalb einer Woche abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

 

 

Voraussetzungen

Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung (Wohnung wird endgültig verlassen, mit dem Willen, sie künftig nicht mehr für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu benutzen).

 

 

Fristen

Abmelden innerhalb einer Woche nach dem Auszug.

 

 

 

 

Für Rückfragen steht Ihnen Frau Hiechinger, Frau Grünbeck oder Frau Mittermaier, gerne zur Verfügung.