Bei den Gemeinden Reisbach, Marklkofen und Frontenhausen bzw. auch dem Landratsamt Dingolfing-Landau wurde in der Vergangenheit vermehrt die Überprüfung der Geh- und Radwege im Bereich zwischen und in diesen Ortschaften beantragt; insbesondere zielten die Anträge darauf hin ab, ob nicht die bisherig geltende Benutzungspflicht, die durch Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) in weiten Bereichen angeordnet war, aufzuheben bzw. zu überprüfen ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Benutzungspflicht auf den Geh- und Radwegen (noch) vorliegen.
In Ortsbesichtigungen mit den Gemeinden bzw. der Polizei wurden die Streckenverläufe im Rahmen der Verkehrsschau besichtigt und das Landratsamt hat die gesamte Strecke von Reisbach bis Frontenhausen noch einmal eingehend überprüft und untersucht.
Zur Information: Beim Zeichen 240 StVO ist eine gemeinsame Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
Auf dem nördlichen Geh- und Radweg vom Kreisverkehr Gewerbegebiet bis zum sog. „Stachus“ (Abzweigung Gangkofener Str.) war dies auch bisher so in Frontenhausen angeordnet. Damit gab es für Radfahrer ein Gebot, auf dem „Bürgersteig“ zu fahren und ein Verbot, die Fahrbahn zu benutzen. Mit den E-Bikes hat aber auch der Fahrradverkehr stark zugenommen und durch die gemeinsame Benutzung des oft schmalen „Bürgersteigs“ von Fahrradfahrern und Fußgängern gepaart mit zahlreichen Ausfahrten, galt es im Rahmen der Verkehrssicherheit abzuwägen, ob und in welchen Bereichen eine Aufhebung der Benutzungspflicht geboten ist und wie dann in diesen Bereichen die Benutzung geregelt werden kann.
Dabei wurde nach Abschätzung der Gefahrenlage durch die Fachstellen entschieden, dass ab Höhe „Getränkemarkt Endres“ bis weiter Richtung Ortsmitte Frontenhausen ein Fahrradverkehr auf dem Gehweg nicht mehr vertretbar ist. Zahlreiche, teils unübersichtliche Zufahrten von Privatgrundstücken sowie die zum Teil geringe Breite des „Bürgersteigs“ führten in der Vergangenheit bereits zu gefährlichen Situationen.
Wie Geschäftsleiter Christian Dittrich ausführt, darf nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 eine Gemeinde das Verkehrszeichen 240 mit dem geltenden „Fahrverbot für Fahrräder auf der Fahrbahn“ nur anbringen, wenn eine besondere Gefahrensituation auf der Straße gegeben ist, die das allgemeine Verkehrsrisiko übersteigt. Dies ist von der Gemeinde zu prüfen und im Zweifel nachzuweisen. Eine solche erhöhte Gefahrenlage ist hier auf der geschwindigkeitsbegrenzten, geraden Ortsdurchfahrt von Frontenhausen jedoch nicht gegeben. Die bisherige gemeinsame Benutzung des zum Teil schmalen „Bürgersteigs“ löste eine deutlich größere Gefahr aus und führte in der Vergangenheit auch zu vermeidbaren Unfällen.
Die Verkehrsteilnehmer werden um künftige Beachtung der geänderten Verkehrsregelung gebeten. Die zum Teil auf dem "Bürgersteig" noch aufgespritzen Fahrradzeichen werden bei Gelegenheit durch den Bauhof entfernt.
Eine sichere und unfallfreie Fahrt wünscht die Marktverwaltung.