Stellplatzsatzung wurde mit Wirkung ab 01. August erlassen

Mit Wirkung vom 01.10.2025 entfällt in Bayern u. a. die gesetzliche Pflicht bei der Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe herzustellen, weshalb der Marktgemeinderat zur Aufrechterhaltung dieser ursprünglich staatlichen Pflicht nun eine (kommunale) Stellplatzsatzung erlassen hat. Für Gebäude mit Wohnungen sind ab 01. August 2025 grds. zwei Stellplätze je Wohnung zu errichten.

Info

Mit Novelle der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird die bisher staatliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Spielplätzen mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 kommunalisiert. Dies bedeutet, dass die entsprechenden staatlichen Pflichten zu diesem Zeitpunkt entfallen. Bisher bzw. bis 30.09.2025 ergab sich die Verpflichtung auf Stellplätze aus dem staatlichen Recht (Art. 47 BayBO/ GaStellV). Die Ausgestaltung (Zahl/Ablöse) der Stellplätze konnte durch kommunales Recht (Satzungen nach Art. 81 BayBO) geregelt werden.

 

Für das Gemeindegebiet von Frontenhausen gab es bislang keine spezielle Stellplatzsatzung, die Regelungen der Bayerischen Bauordnung waren ausreichend. Nun entfällt die staatliche Verpflichtung zur Errichtung notwendiger Stellplätze ersatzlos, so dass künftig eine Stellplatzpflicht nur noch besteht, wenn dies durch die Gemeinde ausdrücklich per Satzung angeordnet wird.

 

Im Markt Frontenhausen soll auch künftig eine Stellplatzpflicht für Bauherren bestehen, weshalb der Marktgemeinderat am 29.07.2025 eine entsprechende Satzung erlassen hat. 

 

Die Zahl der zu errichtenden Stellplätze richtet sich nach der Anlage zur Satzung.

 

Für Gebäude mit Wohnungen sind ab 01. August 2025 zwei Stellplätze je Wohnung zu errichten.

 

Für Rückfragen steht Ihnen die Marktverwaltung gerne zur Verfügung.